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Reichsminister Lammers an Goebbels zu Kompetenzen der PPK gegenüber dem RMVP
Berlin, 2.4.1941

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ViereckTranskript: Olaf Simons, 2004

Bezugnahme auf das Schreiben vom 14.3.1941, in dem Lammers Goebbels bereits darüber unterrichtete, daß in Zukunft die Parteiamtliche Prüfungskommission ohne vorherige Rücksprache mit dem Propagandaministerium die Gestapo gegen bereits publizierte Bücher einschreiben lassen kann. Nachgereicht nun die Regelung für den Konfliktfall: Lammers wird ihn im persönlichen Vortrag vor Hitler zur Entscheidung bringen — eine Regelung, die das Goebbels-Ministerium noch stärker gegenüber der konkurrierenden PPK benachteiligt.

Lammers Schreiben folgt tatsächlich dem Einspruch, den Bouhler am 19.3.1941 hinter den Kulissen einlegte und am Ende mit der nötigen Autorität Bormanns (und hinter diesem Hitlers) ausstatte.

Durchschläge des Schreibens gingen noch selben Tages an den Chef der Sicherheitspolizei und den Leiter der PPK, Philipp Bouhler.

Goebbels antwortete Bouhler auf die Initiative am 4.4.1941. und ein weiteres Mal, diesmal mit rechstsaatlicher Argumentation am 26.6.1941.

Dokument

Abschriftlich in BAB (Reichskanzlei) R 43 II/ 479a

Abschrift

Der Reichsminister und Chef
der Reichskanzlei
 
Rk. 4535 A
Berlin, den 2. April 1941

 


 

An
den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
Herrn Dr.  G o e b b e e l s
B e r l i n  W 8
Wlhelmsplatz 8/9

 

Betrifft: Beschlagnahme von Büchern,
Verbot des Erscheinens neuer Bücher

Im Nachgang zu meinem Schreiben vom 14. März 1941 – Rk 3784 A –

Sehr verehrter Parteigenosse Dr. Goebbels!

Im Auftrage des Führers muß ich die Ihnen mitgeteilte Entscheidung des Führers berichtigen. Der Führer wünscht, daß die Beschlangnahme von Büchern und das Verbot des Erscheinens neuer Bücher wie folgt gehandhabt wird: Reichsleiter Bouhler als Leiter der Parteiamtlichen Prüfungskommission ist berechtigt, das Geheime Staatspolizeiamt (Sicherheitshauptamt) unmittelbar um die Beschlagnahme bereits erschienener Bücher und um das Verbot des Drucks und des Erscheinens neuer Bücher zu ersuchen. Das Geheime Staatspolizeiamt (Sicherheitshauptamt) ist gehalten, dem Ersuchen des Reichleiters Bouhler zu entsprechen. Gegen ein solches Verbot steht Ihnen innerhalb einer Frist von drei Wochen das Recht des Einspruchs ohne aufschiebende Wirkung zu. Durch Ihren Einspruch soll also die Vorläufige Durchführung des von Reichsleiter Bouhler beim Geheimen Staatspolizeiamt (Sicherheitshauptamt) erwirkten Verbots nicht gehindert werden. Falls Sie von Ihrem Einspruchsrecht Gebrauch machen und eine Eingung zwischen Ihnen und Reichsleiter Bouhler nicht möglich wird, kann durch meine Vermittlung die Entscheidung des Führers eingeholt werden.

 

Heil Hitler!
Ihr sehr ergebener
gez. Dr. Lammers


Ende