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Amtliche Bekanntmachung Nr. 133. der RSK: Teilung der Verlagslandschaft in konfessionell gebundene und weltliche Verlage
31.3.1939

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Dokument

Amtliche Bekanntmachung Nr. 133. Anordnung zum Schutz der verantwortlichen Persönlichkeit im Buchhandel, in: Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel 106, Nr. 82, 6.4.1939, S. 278-279.

Einordnung

Die untenstehende Verordung erschien mit dem Ziel, den Verlagsbuchhandel zu teilen in einen konfessionell und enen weltlich ausgerichteten — eine Teilung, die ab 1942 fundamentale Bedeutung gewann, als nicht kriegswichtige Unternehmen in Folge der Kriegs-Mobilisierung geschlossen wurden. In der "2. Durchführungsbekanntmachung zur Anordnung Nr. 133 der Reichsschrifttumskammer" vom 3. Mai 1939 heißt es erläuternd zu dem Paragraphen 6 der Anordnung Nr. 133, daß sich ein Verleger in "den Dienst eines religiösen Bekenntnisses stellt", der "schöngeistiges, populär-wissenschaftliches oder wissenschaftlich-theologisches Religions-Schrifttum" verlegt: "Das Verlegen eines einzigen entsprechenden Werkes ist Dienst an einer solchen Sonderaufgabe". Bei "entsprechender Firmierung", die von der RSK zu genehmigen sei, ist ein "solcher Verlag [...] allerdings nicht gehindert, nebenbei allgemeines Schrifttum — unter derselben Firma — zu verlegen". In einem Kommentar des Börsenvereins-Justitiars Günther Gentz wird dann auch gefolgert: "Für den Verlag ist diese Bestimmung eindeutig, ebenso für den Reise- und Versandbuchhandel: man spezialisiert sich entweder in der Hauptsache auf das konfessionelle Schrifttum oder gibt diese Sparte ganz auf."

I. Unternehmungen, die sich in der Hauptsache in den Dienst einer bestimmten, nicht Gedankengut der Gesamtheit des deutschen Volkes bildenden Weltanschauung, eines religiösen Bekenntnisses oder einer ihren Zwecken dienenden Einrichtung stellen, müssen diese Zielsetzung in ihrer Firma eindeutig und für jeden klar erkennbar zum Ausdruck bringen.

II. Unternehmungen, die ihre Zielsetzung nicht in ihrer Firma eindeutig und für jeden klar erkennbar zum Ausdruck bringen, dürfen sich nicht in den Dienst einer Sonderaufgabe im Sinne des Absatz I stellen. Sie dürfen mit einem Unternehmen gemäß Absatz I nicht verkoppelt sein, dürfen ein solches nicht unterhalten und nicht daran beteiligt sein.


Ende